Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.08.1994 bis 31.12.2025 — BGBl. Nr. 637/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.08.199431.12.2025 BGBl. Nr. 637/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1994BGBl. Nr. 637/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Beginn und Beendigung der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Gebühren

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, beginnt die Pflicht zur Zahlung
    1. Litera a
      von monatlichen Benützungsgebühren nach Ablauf des Tages, von dem an die betreffenden Fernmeldeeinrichtungen von der Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt werden;
    2. Litera b
      von monatlichen Bewilligungsgebühren mit dem Ersten des Monats, in dem die Bewilligung erteilt wird.
  2. Absatz 2,Die monatlichen Benützungsgebühren sind für den ersten Monat von dem der Bereitstellung der Einrichtungen durch die Post- und Telegraphenverwaltung folgenden Tag an bis zum Monatsende anteilmäßig (Paragraph 7,) und für jeden folgenden Monat oder Teil eines solchen im vollen monatlichen Ausmaß zu entrichten.
  3. Absatz 3,Soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, endet die Pflicht zur Zahlung
    1. Litera a
      von monatlichen Benützungsgebühren mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung der Überlassung der Einrichtungen wirksam wird;
    2. Litera b
      von monatlichen Bewilligungsgebühren mit Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung erlischt.

  1. Absatz 3 a,Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als S 600,- betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.
  2. Absatz 4,Für die Verjährung von Gebührenforderungen gelten die Bestimmungen des Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 637/1994

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147673

Alte Dokumentnummer

N9197042582L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P1/NOR12147673