Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.09.1987 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.09.198731.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Sonstige Gebühren

Paragraph 26,

Die Gebühren betragen:

                                                          Schilling

  1. für eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte

     Kurzanschrift

     a) für ein Kalenderjahr ........................        500,-

     b) für einen Monat oder Bruchteil eines Monats bei

        Vereinbarung während des Kalenderjahres .....         50,-

        jedoch insgesamt nicht mehr als 500,- S im

        Kalenderjahr

     2. für eine auf bestimmte Zeit vereinbarte

        Kurzanschrift ...............................        175,-

     3. für eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte

        Zustellung von Telegrammen mit Kurzanschrift an

        einer von der Adresse abweichenden

        Ablieferungsstelle, jährlich ................        500,-

     4. für die Annahme eines Telegramms, das von einer

        Teilnehmersprechstelle oder einer

        Teilnehmerfernschreibstelle aus aufgegeben

        wird, für je 50 Gebührenwörter oder einen

        Bruchteil dieser Wortanzahl .................          2,50

                                                          Schilling

  5. für den Durchdruck eines von einer

     Teilnehmersprechstelle aus aufgegebenen Telegramms

     einschließlich Zusendung durch die Post ...........      5,-

  6. für die Ermittlung des Empfängers bei einem

     Telegramm mit ungenügender Anschrift und bei

     Kurzanschrift nach deren Erlöschen ................      5,-

  7. für die Zurückziehung eines Telegramms vor Beginn

     der Übermittlung ..................................      5,-

  8. für die Zurückziehung eines Bildtelegramms vor

     Beginn der Übermittlung ...........................     35,-

  9. für die amtliche Abschrift eines Telegramms .......      8,-

10. für die Photokopie eines Telegramms

        a) für den ersten Abzug ........................     10,-

        b) für jeden weiteren Abzug ....................      6,-

11. für ein Doppel einer Aufgabebescheinigung .........      6,-

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147699

Alte Dokumentnummer

N9197042608L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P26/NOR12147699