Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27aParagraph 27 a
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Grundgebühr für Datexanschlüsse und für
Anschlüsse des Direkt-Datennetzes;Grundgebühr für Datexanschlüsse und für, Anschlüsse des Direkt-Datennetzes;
Herstellungs- und Verlegungsgebühren
§ 27a.Paragraph 27 a,
(1)Absatz eins,Die Gebühr für die Bereithaltung des Anschlußorgans beim Anschlußamt sowie für die Bereithaltung und Instandhaltung der Anschlußleitung samt zugehöriger Teilnehmer-Anschlußeinrichtung für einen Datexanschluß (Datex-Grundgebühr) beträgt:
monatlich
Schilling
für eine Übertragsgeschwindigkeit von 300 bit/s ... 750,-
(2) Die Grundgebühr für einen Anschluß an das Direkt-Datennetz je
Endstelle beträgt:
für eine Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s ... 120,-.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Anschlüsse des Datex- und Direkt-Datennetzes.Die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Anschlüsse des Datex- und Direkt-Datennetzes.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR12147701
Alte Dokumentnummer
N9197042610L