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§ 28b

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28b01.01.198131.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Gebühren für besondere Dienste (Sonderdienste)

Paragraph 28 b,

  1. Absatz eins,Bei Benützung einer öffentlichen Fernschreibstelle ist neben den im Paragraph 28, festgesetzten Fernschreibgebühren ein Zuschlag zu entrichten, wenn die Bedienung des Fernschreibapparates und/oder von Zusatzeinrichtungen auf Verlangen des Benützers durch Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgt.
  2. Absatz 2,Der Zuschlag ist entsprechend der Zeitdauer, die für die Eingabe des Textes in den Fernschreibapparat oder die Zusatzeinrichtung erforderlich ist, zu berechnen. Der Zuschlag beträgt:

                                                          Schilling

je Minute ..............................................      3,-

mindestens aber je Fernschreibverbindung ...............     15,-

  (3) Die Gebühren für die Bereitstellung nachstehender Sonderdienste

betragen:

                                                          Schilling

  1. für eine Kurzwahleinrichtung

     a) bis zu 8 Kurzwahlnummern

        für den ersten Monat ...........................    200,-

        für jeden weiteren Monat .......................    100,-

     b) bis zu 64 Kurzwahlnummern

        für den ersten Monat ...........................    500,-

        für jeden weiteren Monat .......................    200,-

  2. für „Spezielle Hinweisgabe“

     für den ersten Monat ..............................    400,-

     für jeden weiteren Monat ..........................    200,-

  3. für „Direktruf“ , einmalig .......................    200,-

  4. für die Schaltung einer „geschlossenen

     Benützergruppe“ , je Teilnehmer monatlich .........    200,-

  (4) Für die Inanspruchnahme der Sonderdienste „Zuschreiben der

Gebühren“  und „Rundschreib-Verbindung“  ist ein Zuschlag zur

Fernschreibgebühr zu entrichten. Der Zuschlag beträgt:

                                                          Schilling

  1. für „Zuschreiben der Gebühren“  ..................      2,-

  2. für „Rundschreib-Verbindung“  ....................      7,-

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147704

Alte Dokumentnummer

N9197042613L