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§ 29a

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29a01.01.198131.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Gebühren für Eintragungen in das Verzeichnis

der Fernschreib- und Datexteilnehmer

Paragraph 29 a,

  1. Absatz eins,Für Eintragungen in das Verzeichnis der Fernschreib- und Datexteilnehmer sind, soweit in Benützungsordnungen nichts anderes bestimmt ist, Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.
  2. Absatz 2,Die für die Eintragungen festgesetzten Gebühren sind auch für Eintragungen zu entrichten, deren Streichung oder Änderung nicht bis zum Tage des Redaktionsschlusses des neuen Verzeichnisses verlangt worden ist. Diesen Tag hat die Post- und Telegraphenverwaltung den Teilnehmern jeweils rechtzeitig bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147706

Alte Dokumentnummer

N9197042615L