Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES ÖFFENTLICHEN
FERNSPRECHNETZES MIT PRIVATEN BILDTELEGRAPHENGERÄTEN
Leitungsgebühr und Gebühr für die Benützung
von Bildstellen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Für die dauernde Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen zur Verbindung einer Bildstelle mit der zuständigen Vermittlungsstelle sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.Für die dauernde Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen zur Verbindung einer Bildstelle mit der zuständigen Vermittlungsstelle sind Gebühren nach Paragraph 34, zu entrichten.
Schilling
(2) Die Gebühr für die Benützung von Bildstellen,
für deren Verbindung mit der Vermittlungsstelle
Stromwege nur vorübergehend bereitgestellt sind,
beträgt für jede volle oder angefangene halbe Stunde 12,50
(3)Absatz 3,Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen nach Abs. 1 sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers des Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren gemäß § 35 zu entrichten.Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen nach Absatz eins, sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers des Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren gemäß Paragraph 35, zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR12147708
Alte Dokumentnummer
N9197042617L