Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.01.199431.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

ABSCHNITT römisch sechs

GEBÜHREN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON STROMWEGEN

Gebühren für die Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen für, Privatfernmeldeanlagen und für sonstige Zwecke

  § 34. Die vom Inhaber eines Stromweges zu entrichtenden Gebühren

betragen für

                                                   monatlich

                                                   Schilling

  (1) Fernsprechstromwege

  1. a) für Zweidraht-Stromwege

        bei einer gebührenpflichtigen

        Leitungslänge bis 5 km je km ..            220,--

        bei einer gebührenpflichtigen

        Leitungslänge von mehr als 5 km:

        für den Leitungsabschnitt von

        mehr als 5 bis 10 km, je km ...            200,--

        für den Leitungsabschnitt von

        mehr als 10 bis 50 km, je km ..            160,--

        für den Leitungsabschnitt von

        mehr als 50 bis 100 km, je km .             80,--

        für den Leitungsabschnitt von

        mehr als 100 km, je km ........             40,--

     b) für Vierdraht-Stromwege ....... das Doppelte der Gebühr nach

                                        lit. a, höchstens jedoch die

                                        Gebühr nach lit. a zuzüglich

        bei vierdrähtiger Führung zu

        einem Endpunkt ................          2 100,--

        bei vierdrähtiger Führung zu

        beiden Endpunkten .............          4 200,--

     c) für Stromwege mit besonderer

        Übertragungsgüte .............. die Gebühr nach lit. a oder

                                        lit. b zuzüglich

                                        2 600,-

  2. bei kurzzeitiger Überlassung von

     Stromwegen (für weniger als

     30 aufeinanderfolgende Tage)

     für den 1. Tag der Überlassung ...          20 vH

     für jeden weiteren Tag der

     Überlassung ...................... 3,33vH der Gebühr nach Z 1,

                                        höchstens jedoch die Gebühr

                                        nach Z 1

  3. für jeden in einer Amtsleitung (§ 9 Abs. 1)

     unter Verwendung privater

     Mehrfachübertragungsgeräte für Fernwirkzwecke

     überlassenen Stromweg .............................  10 vH der

                                                         Gebühr nach

                                                         Z 1 lit. a.

                                                   monatlich

                                                   Schilling

  (2) Fernschreibstromwege

  1. a) bei Zweidraht-Stromwegen für

        eine Schrittgeschwindigkeit bis

        50 Baud

        bei einer gebührenpflichtigen

        Leitungslänge bis 5 km, je km .            220,--

        bei einer gebührenpflichtigen

        Leitungslänge von mehr als

        5 km:

        für den Leitungsabschnitt von

        mehr als 5 bis 10 km, je km ...            200,--

        für den Leitungsabschnitt von

        mehr als 10 bis 50 km, je km ..             65,--

        für den Leitungsabschnitt von

        mehr als 50 bis 100 km, je km .             30,--

        für den Leitungsabschnitt von

        mehr als 100 km, je km ........             15,--

     b) bei Zweidraht-Stromwegen für

        eine Schrittgeschwindigkeit bis

        100 Baud

        bei einer gebührenpflichtigen

        Leitungslänge bis 5 km, je km .            220,--

        bei einer gebührenpflichtigen

        Leitungslänge von mehr als

        5 km:

        für den Leitungsabschnitt von

        mehr als 5 bis 10 km, je km ...            200,--

        für den Leitungsabschnitt von

        mehr als 10 bis 50 km, je km ..             75,--

        für den Leitungsabschnitt von

        mehr als 50 bis 100 km, je km .             35,--

        für den Leitungsabschnitt von

        mehr als 100 km, je km ........             20,--

     c) bei Zweidraht-Stromwegen für

        eine Schrittgeschwindigkeit bis

        200 Baud sowie bei Stromwegen

        des Direkt-Datennetzes für eine

        Übertragungsgeschwindigkeit

        von 300 bit/s

        bei einer gebührenpflichtigen

        Leitungslänge bis 5 km, je km .            220,--

        bei einer gebührenpflichtigen

        Leitungslänge von mehr als

        5 km:

        für den Leitungsabschnitt von

        mehr als 5 bis 10 km, je km ...            200,--

        für den Leitungsabschnitt von

        mehr als 10 bis 50 km, je km ..             95,--

        für den Leitungsabschnitt von

        mehr als 50 bis 100 km, je km .             50,--

        für den Leitungsabschnitt von

        mehr als 100 km, je km ........             20,--

     d) für Vierdraht-Stromwege ....... das Doppelte der Gebühr nach

                                        lit. a, b oder c, höchstens

                                        jedoch die Gebühr nach

                                        lit. a, b oder c zuzüglich

        bei vierdrähtiger Führung zu

        einem Endpunkt ................          2 100,--

        bei vierdrähtiger Führung zu

        beiden Endpunkten .............          4 200,--

  2. bei kurzzeitiger Überlassung von

     Fernschreibstromwegen (für weniger

     als 30 aufeinanderfolgende Tage)

     für den 1. Tag der Überlassung ...          20 vH

     für jeden weiteren Tag der

     Überlassung ...................... 3,33 vH der Gebühr nach Z 1,

                                        höchstens jedoch die Gebühr

                                        nach Z 1

  (3) Breitbandstromwege

  1. bei Verwendung in beiden Verkehrsrichtungen nur durch den

Inhaber des Stromweges ausschließlich einer Mehrfachausnützung.

                                                          monatlich

                                                          Schilling

  a) bei einer Bandbreite bis 48 kHz bei einer

     gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km

     je 100 m ..........................................    150,-

     bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von

     mehr als 10 km je km

     für den Leitungsabschnitt bis 10 km ...............  1 500,-

     für den Leitungsabschnitt von mehr als 10 bis 50 km  1 300,-

     für den Leitungsabschnitt von mehr als 50

     bis 100 km ........................................  1 000,-

     für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km .....    500,-

  b) bei einer Bandbreite bis 240 kHz bei einer

     gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km je 100 m   650,-

     bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von

     mehr als 10 km je km

     für den Leitungsabschnitt bis 10 km ...............  6 500,-

     für den Leitungsabschnitt von mehr als 10

     bis 50 km .........................................  5 000,-

     für den Leitungsabschnitt von mehr als 50

     bis 100 km ........................................  4 000,-

     für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km .....  2 000,-

  c) bei einer Bandbreite bis 5 MHz bei einer

     gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km

     je 100 m ..........................................  2 000,-

     bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von

     mehr als 10 km je km

     für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 20 000,-

     für den Leitungsabschnitt von mehr als 10

     bis 50 km ......................................... 15 000,-

     für den Leitungsabschnitt von mehr als 50

     bis 100 km ........................................ 12 000,-

     für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km .....  6 000,-

  d) bei einer Bandbreite bis 10 MHz bei einer

     gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km

     je 100 m ..........................................  2 600,-

     bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von

     mehr als 10 km je km

     für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 26 000,-

     für den Leitungsabschnitt von mehr als 10

     bis 50 km ......................................... 21 000,-

     für den Leitungsabschnitt von mehr als 50

     bis 100 km ........................................ 15 500,-

     für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km .....  8 000,-

  2. bei Mehrfachausnützung

     a) von Stromwegen nach Z 1 lit. a oder b .....   das 1,25fache

                                                      der Gebühr

                                                      nach Z 1

                                                      lit. a oder b

     b) von Stromwegen nach Z 1 lit. c oder d .....   die einfache

                                                      Gebühr nach

                                                      lit. c oder d

  3. bei Verwendung des Stromweges auch durch

     andere als dessen Inhaber ....................   das 1,50fache

                                                      der Gebühr

                                                      nach Z 1

  4. bei Verwendung von Stromwegen nach Z 1 lit. c

     oder d nur in einer Verkehrsrichtung .........   60 vH

                                                      der Gebühr

                                                      nach Z 1

                                                      lit. c oder d

  1. Ziffer 5
    Breitbandstromwege werden nur für die Zeit von mindestens einem Monat überlassen.
  1. Absatz 4,Die gebührenpflichtige Leitungslänge ist, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, zu berechnen
    1. Ziffer eins
      für Stromwege, die nicht über Vermittlungsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung verlaufen, nach der Luftlinienentfernung zwischen den Endpunkten der Stromwege,
    2. Ziffer 2
      für Stromwege, die sich aus zwei oder mehreren in Vermittlungsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung zusammengeschalteten Stromwegabschnitten zusammensetzen,
      1. Litera a
        wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die Endpunkte der Stromwege liegen, in der Luftlinie gemessen 50 km oder mehr voneinander entfernt sind, nach der Luftlinienentfernung zwischen diesen Ortsnetzen,
      2. Litera b
        wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die Endpunkte der Stromwege liegen, in der Luftlinie gemessen weniger als 50 km voneinander entfernt sind oder wenn die Endpunkte der Stromwege im selben Ortsnetzbereich liegen, als Summe der Luftlinienentfernungen von den Endpunkten der Stromwege zu den Vermittlungsstellen zuzüglich der Luftlinienentfernung zwischen diesen Vermittlungsstellen.
    Der Gebührenberechnung ist die in vollen Längeneinheiten (100 m oder km) ausgedrückte gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde zulegen. Teile von Längeneinheiten gelten als volle Einheiten.
  2. Absatz 5,1. Die gebührenpflichtigen Leitungslängen für Stromwege, die durch Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung zu eigenen Netzen zusammengeschaltet werden, sind gesondert für die einzelnen Stromwegabschnitte des Leitungsnetzes zu berechnen, die sich zwangsläufig auf Grund der Bildung von Leitungsknoten (Schaltpunkten), entsprechend dem Verlangen des Stromweginhabers, ergeben.

2. Der Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslänge ist die Luftlinienentfernung zwischen den jeweiligen Schaltpunkten sowie zwischen diesen und dem Endpunkt des herangeführten Stromweges zugrunde zu legen.

  1. Absatz 6,Für jede Störungseingrenzung in Stromwegen sind Gebühren in Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten. Keine Kosten sind zu berechnen, wenn die Störungsursache in Fehlern in den Fernmeldeanlagen der Post- und Telegraphenverwaltung liegt. Anstelle der in jedem Einzelfall zu berechnenden Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskosten festlegen.“
  2. Absatz 7,Wenn für die Herstellung eines Stromweges die Herstellungskosten für den gesamten Stromweg entrichtet wurden, sind nur 20 vH der Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 zu bezahlen.
  3. Absatz 8,Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 907 aus 1993,)

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147711

Alte Dokumentnummer

N9197042620L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P34/NOR12147711