Kurztitel
Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
Text
ABSCHNITT VIIIABSCHNITT römisch acht
GEBÜHREN FÜR AMATEURFUNKSTELLEN
§ 41.Paragraph 41,
Die Gebühren betragen:
Schilling
1. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb
einer Amateurfunkstelle
a) bei einer Sendeleistung bis 25 Watt (Klasse A),
monatlich ................................... 12,-
b) bei einer Sendeleistung bis 50 Watt (Klasse B),
monatlich ................................... 25,-
c) bei einer Sendeleistung bis 100 Watt
(Klasse C), monatlich ....................... 40,-
d) bei einer Sendeleistung bis 250 Watt
(Klasse D), monatlich ....................... 75,-
2. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb
einer Amateurfunkstelle eines Amateurvereins in
seinen Vereinsräumen, unabhängig von der
Sendeleistung, monatlich ....................... 75,-
3. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb
einer zusammengehörigen Sende- und Empfangsanlage
eines Amateurvereins in seinen Vereinsräumen zu
Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der
Sender nicht mit einer strahlenden Antenne
arbeitet oder Vorkehrungen getroffen sind, daß
jede Fernwirkung praktisch ausgeschlossen ist,
monatlich ...................................... 12,-
4. für die Ablegung der Prüfung zum Nachweis der
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die
Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen 75,-