Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
01.09.1987 bis 31.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.09.198731.01.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

ABSCHNITT römisch acht

GEBÜHREN FÜR AMATEURFUNKSTELLEN

Paragraph 41,

Die Gebühren betragen:

                                                          Schilling

  1. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

     einer Amateurfunkstelle

     a) bei einer Sendeleistung bis 25 Watt (Klasse A),

        monatlich ...................................          12,-

     b) bei einer Sendeleistung bis 50 Watt (Klasse B),

        monatlich ...................................          25,-

     c) bei einer Sendeleistung bis 100 Watt

        (Klasse C), monatlich .......................          40,-

     d) bei einer Sendeleistung bis 250 Watt

        (Klasse D), monatlich .......................          75,-

  2. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

     einer Amateurfunkstelle eines Amateurvereins in

     seinen Vereinsräumen, unabhängig von der

     Sendeleistung, monatlich .......................          75,-

  3. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

     einer zusammengehörigen Sende- und Empfangsanlage

     eines Amateurvereins in seinen Vereinsräumen zu

     Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der

     Sender nicht mit einer strahlenden Antenne

     arbeitet oder Vorkehrungen getroffen sind, daß

     jede Fernwirkung praktisch ausgeschlossen ist,

     monatlich ......................................          12,-

  4. für die Ablegung der Prüfung zum Nachweis der

     erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die

     Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen         75,-

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147723

Alte Dokumentnummer

N9197042632L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P41/NOR12147723