Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1989Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
ABSCHNITT XIABSCHNITT römisch elf
Befreiungsbestimmungen
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Über Antrag sind von der Entrichtung
der Fernsprech-Grundgebühr (§ 9 Abs. 1) einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat,der Fernsprech-Grundgebühr (Paragraph 9, Absatz eins,) einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat,
der Rundfunkgebühr (§ 44 Z 1),der Rundfunkgebühr (Paragraph 44, Ziffer eins,),
der Fernsehgebühr (§ 44 Z 3)der Fernsehgebühr (Paragraph 44, Ziffer 3,)
zu befreien:
Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung,
Bezieher eines Hilflosenzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung,
Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art,
Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Absatz 2,Über Antrag sind ferner zu befreien:
Von der Rundfunk- und Fernsehgebühr
Blindenheime, Blindenvereine,
Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
Von der Fernsehgebühr
Taube und praktisch taube Personen,
Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
Von der Fernsprech-Grundgebühr (einschließlich der Gesprächsgebühr nach Abs. 1)Von der Fernsprech-Grundgebühr (einschließlich der Gesprächsgebühr nach Absatz eins,)
Taube und praktisch taube Personen,
Heime für solche Personen,
wenn der Fernsprechanschluß als „Schreibtelefon“ eingerichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR12147727
Alte Dokumentnummer
N9197042636L