Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
ABSCHNITT XIABSCHNITT römisch elf
Befreiungsbestimmungen
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Über Antrag sind von der Entrichtung
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Absatz 2,Über Antrag sind ferner zu befreien:
Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
Blindenheime, Blindenvereine,
Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR40043805