Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.09.1990 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.09.199031.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

ABSCHNITT römisch zwei

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER FÜR DEN

ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN FERNSPRECHANLAGEN

Grundgebühren

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Gebühren betragen:

                                                          monatlich

                                                          Schilling

  1. für die Bereithaltung des Anschlußorgans bei der

     Vermittlungsstelle, für die Bereithaltung und

     Instandhaltung der Amtsleitung und für die

     Überlassung und Instandhaltung eines einfachen

     Sprechapparates (Fernsprech-Grundgebühr)

     a) bei Einzelanschlüssen .......................       160,-

     b) bei Teilanschlüssen .........................       140,-

  2. für die Bereithaltung der ortsfesten

     Funkstellen, der Leitungen zwischen diesen

     Funkstellen und den Überleitvermittlungsstellen

     sowie der Überleitvermittlungsstellen pro

     Funkfernsprechanschluß des öffentlichen

     beweglichen Landfunkdienstes ...................       900,-

  1. Absatz 2,Wenn für einen Hauptanschluß statt der Amtsleitung eine Funkeinrichtung bei der Vermittlungsstelle von der Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt wird, ist an Stelle der im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Gebühr die monatliche Gebühr (Sprechfunk-Grundgebühr) unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Gebrauchsdauer der Funkeinrichtung bis zur Höhe von 3 v.H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.
  2. Absatz 3,Für die während des Monats übergebenen Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.
  3. Absatz 4,Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers der Sprechapparat zu einem späteren Zeitpunkt als die dazugehörigen Teilnehmereinrichtungen bereitgestellt werden soll, ist die Fernsprech-Grundgebühr (Absatz eins,) nach Maßgabe der Bestimmung des Absatz 3, zu bezahlen. Die hergestellten Teilnehmereinrichtungen dürfen nicht länger als ein Jahr bereitgehalten werden.
  4. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1989,)

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147682

Alte Dokumentnummer

N9197042591L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P9/NOR12147682