Kurztitel
Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER FÜR DEN
ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN FERNSPRECHANLAGEN
Grundgebühren
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Gebühren betragen:
monatlich
Schilling
1. für die Bereithaltung des Anschlußorgans bei der
Vermittlungsstelle, für die Bereithaltung und
Instandhaltung der Amtsleitung und für die
Überlassung und Instandhaltung eines einfachen
Sprechapparates (Fernsprech-Grundgebühr)
a) bei Einzelanschlüssen ....................... 160,-
b) bei Teilanschlüssen ......................... 140,-
2. für die Bereithaltung der ortsfesten
Funkstellen, der Leitungen zwischen diesen
Funkstellen und den Überleitvermittlungsstellen
sowie der Überleitvermittlungsstellen pro
Funkfernsprechanschluß des öffentlichen
beweglichen Landfunkdienstes ................... 900,-
(2)Absatz 2,Wenn für einen Hauptanschluß statt der Amtsleitung eine Funkeinrichtung bei der Vermittlungsstelle von der Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt wird, ist an Stelle der im Abs. 1 Z 1 angeführten Gebühr die monatliche Gebühr (Sprechfunk-Grundgebühr) unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Gebrauchsdauer der Funkeinrichtung bis zur Höhe von 3 v.H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.Wenn für einen Hauptanschluß statt der Amtsleitung eine Funkeinrichtung bei der Vermittlungsstelle von der Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt wird, ist an Stelle der im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Gebühr die monatliche Gebühr (Sprechfunk-Grundgebühr) unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Gebrauchsdauer der Funkeinrichtung bis zur Höhe von 3 v.H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.
(3)Absatz 3,Für die während des Monats übergebenen Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.
(4)Absatz 4,Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers der Sprechapparat zu einem späteren Zeitpunkt als die dazugehörigen Teilnehmereinrichtungen bereitgestellt werden soll, ist die Fernsprech-Grundgebühr (Abs. 1) nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 3 zu bezahlen. Die hergestellten Teilnehmereinrichtungen dürfen nicht länger als ein Jahr bereitgehalten werden.Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers der Sprechapparat zu einem späteren Zeitpunkt als die dazugehörigen Teilnehmereinrichtungen bereitgestellt werden soll, ist die Fernsprech-Grundgebühr (Absatz eins,) nach Maßgabe der Bestimmung des Absatz 3, zu bezahlen. Die hergestellten Teilnehmereinrichtungen dürfen nicht länger als ein Jahr bereitgehalten werden.
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 365/1989)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1989,)