Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.07.1970 — BGBl. Nr. 83/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.07.1970 BGBl. Nr. 83/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1971,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1970BGBl. Nr. 83/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel römisch eins

Im Sinne dieser Vereinbarung

  1. Litera a
    wird als Kraftfahrzeug jedes Fahrzeug bezeichnet, das seiner Konstruktion und seiner Ausrüstung nach geeignet ist, einschließlich des Fahrers mehr als neun Reisende zu befördern, und für diesen Zweck bestimmt ist;
  2. Litera b
    gilt als regelmäßiger Kraftfahrlinienverkehr die Beförderung von Reisenden mittels Kraftfahrzeug auf bestimmten Strecken nach veröffentlichten Fahrplänen und Tarifen und mit dem Recht, an den Ausgangs- und Endpunkten sowie an den genehmigten Haltestellen der Zwischenstrecke Reisende aufzunehmen und abzusetzen.

Schlagworte





Ausgangspunkt

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011416

Dokumentnummer

NOR12147835

Alte Dokumentnummer

N9197142649L