Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1971Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3)Absatz 3,Das Abkommen kann von jeder Seite jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Abkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 18. November 1969 in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR12147849
Alte Dokumentnummer
N9197142663L