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Art. 2

Fassungen
ab 11.05.1971 — BGBl. Nr. 177/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute11.05.1971 BGBl. Nr. 177/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

11.05.1971BGBl. Nr. 177/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Artikel 2

Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, teilt die darin beschriebenen Genehmigungszeichen für die in der Regelung vorgesehenen Typen der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen zu, wenn sie überwachen kann, daß die Herstellung der genehmigten Type entspricht, wenn die vorgelegten Muster den in der Regelung festgelegten Prüfungen und Vorschriften genügen und wenn der Hersteller in dem Staat, in dem er die Genehmigung beantragt, einen gehörig bevollmächtigten Vertreter hat, falls er dort nicht selbst ansässig ist. Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, wird die darin vorgesehenen Prüfzeichen verweigern, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011419

Dokumentnummer

NOR40004124

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/177/A2/NOR40004124