Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1971Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Artikel 2
Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, teilt die darin beschriebenen Genehmigungszeichen für die in der Regelung vorgesehenen Typen der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen zu, wenn sie überwachen kann, daß die Herstellung der genehmigten Type entspricht, wenn die vorgelegten Muster den in der Regelung festgelegten Prüfungen und Vorschriften genügen und wenn der Hersteller in dem Staat, in dem er die Genehmigung beantragt, einen gehörig bevollmächtigten Vertreter hat, falls er dort nicht selbst ansässig ist. Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, wird die darin vorgesehenen Prüfzeichen verweigern, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR40004124