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Art. 4

Fassungen
ab 11.05.1971 — BGBl. Nr. 177/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute11.05.1971 BGBl. Nr. 177/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

11.05.1971BGBl. Nr. 177/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Artikel 4

Stellen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, fest, daß gewisse Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit Genehmigungszeichen, die von einer der Vertragsparteien auf Grund dieser Regelung zugeteilt worden sind, der genehmigten Type nicht entsprechen, so benachrichtigen sie davon die zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat. Diese Partei ergreift die notwendigen Maßnahmen, um zu erreichen, daß die Herstellung der genehmigten Type entspricht, und setzt die anderen Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen in Kenntnis; diese Maßnahmen können nötigenfalls bis zur Entziehung der Genehmigung gehen. Ist die Verkehrssicherheit gefährdet, so kann die Vertragspartei, die dies feststellt, den Verkauf und den Gebrauch der betreffenden Ausrüstungsgegenstände und Teile auf ihrem Gebiet untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011419

Dokumentnummer

NOR40004126

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/177/A4/NOR40004126