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Art. 1

Fassungen
ab 04.08.1971 — BGBl. Nr. 270/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute04.08.1971 BGBl. Nr. 270/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Irak)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1971,

Typ

Vertrag – Irak

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

04.08.1971BGBl. Nr. 270/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch eins

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens, sofern sich aus dem Inhalt nichts anderes ergibt,

Ziffer eins bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich, das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen (Oberste Zivilluftfahrtbehörde), im Falle der Republik Irak, das Verkehrsministerium (Generaldirektion für Zivilluftfahrt), oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die gesetzlich berechtigt ist, die derzeit von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen zu erfüllen;

Ziffer 2 bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das ein Vertragschließender Teil dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel römisch drei dieses Abkommens schriftlich als ein Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches internationale Fluglinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken betreiben soll und die in diesem Abkommen und seinem Anhang niedergelegten Rechte ausübt;

Ziffer 3 haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet“, „Fluglinie“, „Internationale Fluglinie“ und „Nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der Konvention einschließlich Änderungen derselben, welche für beide Vertragschließenden Teile in Kraft getreten sind, gegebene Bedeutung.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10011420

Dokumentnummer

NOR12147859

Alte Dokumentnummer

N9197142694L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/270/A1/NOR12147859