Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Irak)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1971Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Abänderungen
1.Ziffer eins Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit um Beratungen über Fragen ersuchen, welche die Auslegung, Anwendung oder Abänderung dieses Abkommens und des Anhanges betreffen. Diese Beratungen beginnen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens durch den anderen Vertragschließenden Teil.
2.Ziffer 2 Abänderungen dieses Abkommens und des Anhanges treten gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verfahren jedes Vertragschließenden Teiles am 30. Tag nach dem Datum eines diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Dokumentnummer
NOR12147870
Alte Dokumentnummer
N9197142705L