Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 04.08.1971 — BGBl. Nr. 270/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute04.08.1971 BGBl. Nr. 270/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Irak)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1971,

Typ

Vertrag – Irak

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

04.08.1971BGBl. Nr. 270/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch vierzehn

Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In diesem Falle läuft das Abkommen 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als 14 Tage nach Empfang durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011420

Dokumentnummer

NOR12147872

Alte Dokumentnummer

N9197142707L