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Art. 8

Fassungen
ab 04.08.1971 — BGBl. Nr. 270/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute04.08.1971 BGBl. Nr. 270/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Irak)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1971,

Typ

Vertrag – Irak

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

04.08.1971BGBl. Nr. 270/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch acht

Mitteilungen

Ziffer eins Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme der Fluglinien auf den gemäß Artikel römisch zwei Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken die Art der Fluglinie, die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugmuster und die Flugpläne mitzuteilen. Dasselbe gilt auch für spätere Änderungen.

Ziffer 2 Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen regelmäßig erscheinende oder andere statistische Unterlagen, die billigerweise verlangt werden können, zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011420

Dokumentnummer

NOR12147866

Alte Dokumentnummer

N9197142701L