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Art. 11

Fassungen
ab 27.07.1971 — BGBl. Nr. 296/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute27.07.1971 BGBl. Nr. 296/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1971,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

27.07.1971BGBl. Nr. 296/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 11

Zölle und andere Abgaben

(A) Kraftstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, die gewöhnliche Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die von einem Vertragschließenden Teil oder seinem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen oder für sie in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt oder in diesem Gebiet an Bord genommen werden und ausschließlich zum Gebrauch durch oder in Luftfahrzeugen dieses Fluglinienunternehmens bestimmt sind, dürfen von letzterem Vertragschließenden Teil hinsichtlich Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlicher nationaler oder örtlicher Abgaben nicht ungünstiger behandelt werden, als seine nationalen Fluglinienunternehmen, die internationale Fluglinien betreiben.

(B) Kraftstoffvorräte, Schmieröle, Ersatzteile, die gewöhnliche Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die an Bord eines Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden Teiles verbleiben, sind im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben befreit, selbst wenn diese Vorräte in dem Luftfahrzeug auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet verbraucht werden. Die derart befreiten Waren dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles ausgeladen werden. Die Waren, die wieder ausgeführt werden sollen, sind bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Zollaufsicht in Verschluß zu halten.

(C) Die Abgaben, die einer der Vertragschließenden Teile vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles für die Benützung von Flughäfen und anderer Einrichtungen unter seiner Kontrolle einhebt oder deren Einhebung er zuläßt, dürfen nicht höher sein als jene, die von dem nationalen Fluglinienunternehmen des Vertragschließenden Teiles, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt, für die Benützung dieser Flughäfen und Einrichtungen bezahlt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011421

Dokumentnummer

NOR12147886

alte Dokumentnummer

N9197142721L