Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 27.07.1971 — BGBl. Nr. 296/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute27.07.1971 BGBl. Nr. 296/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1971,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

27.07.1971BGBl. Nr. 296/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 13

Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit seinen Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Mitteilung hat gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zu ergehen. Dieses Abkommen läuft ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011421

Dokumentnummer

NOR12147888

alte Dokumentnummer

N9197142723L