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Art. 5

Fassungen
ab 27.07.1971 — BGBl. Nr. 296/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute27.07.1971 BGBl. Nr. 296/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1971,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

27.07.1971BGBl. Nr. 296/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 5

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

(A) Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles sind auf den Verkehr und den Betrieb der Luftfahrzeuge des von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens beim Einflug, Aufenthalt, Ausflug und Flug über dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles anzuwenden.

(B) Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Fracht in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet und insbesondere die Paß-, Zoll- und Währungsvorschriften sowie die Vorschriften über Gesundheits- und Quarantäneformalitäten sind auf die Fluggäste, Besatzungen und Fracht, die im Hoheitsgebiet des einen Vertragschließenden Teiles in Luftfahrzeugen des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens ankommen oder von dort abfliegen, anzuwenden.

Schlagworte





Einflug, Paßvorschrift, Zollvorschrift, Gesundheitsformalität

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011421

Dokumentnummer

NOR12147880

alte Dokumentnummer

N9197142715L