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Art. 8

Fassungen
ab 27.07.1971 — BGBl. Nr. 296/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute27.07.1971 BGBl. Nr. 296/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1971,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.07.1971BGBl. Nr. 296/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 8

Informationsaustausch

(A) Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile werden so schnell wie möglich Informationen über die jeweiligen ihren namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gewährten Bewilligungen zum Betrieb einer Fluglinie in, durch oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles austauschen. Diese werden Kopien der jeweiligen Zeugnisse und Bewilligungen für Fluglinien auf festgelegten Flugstrecken zugleich mit Änderungen, Ausnahmeregelungen und dem bewilligten Flugliniennetz umfassen.

(B) Jeder Vertragschließende Teil hat sein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu veranlassen, der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles, so lange im vorhinein durchführbar, Kopien der Tarife, Flugpläne einschließlich aller ihrer Änderungen und alle sonstigen sachdienlichen Angaben über den Betrieb der vereinbarten Fluglinien, einschließlich der Angaben über das auf den einzelnen festgelegten Flugstrecken bereitgestellte Beförderungsangebot und aller weiterer Angaben, die erforderlich sein mögen, um der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles nachzuweisen, daß die Bestimmungen dieses Abkommens ordnungsgemäß eingehalten werden, zu übermitteln.

(C) Jeder Vertragschließende Teil hat sein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu veranlassen, der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles Statistiken bezüglich des auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrs mit Angabe der Einstiegs- und Ausstiegspunkte, zu übermitteln.

Schlagworte





Einstiegspunkt

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011421

Dokumentnummer

NOR12147883

alte Dokumentnummer

N9197142718L