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Art. 11

Fassungen
ab 03.07.1971 — BGBl. Nr. 269/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute03.07.1971 BGBl. Nr. 269/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

03.07.1971BGBl. Nr. 269/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel römisch elf

Dieses Übereinkommen ersetzt die in Brüssel am 15. Juli 1914 unterzeichnete Konvention zur Aufstellung einheitlicher Bestimmungen für die gegenseitige Anerkennung amtlicher Beschußzeichen für Handfeuerwaffen und ihre Anhänge römisch eins und römisch zwei.

GESCHEHEN zu Brüssel, am 1. Juli 1969 in französischer Sprache, in einer Urschrift, die in den Archiven der Regierung des Königreiches Belgien hinterlegt wird, welche jeder der unterzeichneten oder beigetretenen Regierungen gleichlautende beglaubigte Ausfertigungen ausstellen wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2015

Gesetzesnummer

10011424

Dokumentnummer

NOR40055479