Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 479/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1978Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, im Verzeichnis 1 über Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) unter A 9 angeführten Pyhrn AutobahnDer Bund hat die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der im Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, im Verzeichnis 1 über Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) unter A 9 angeführten Pyhrn Autobahn
in der Strecke von Traboch bis Friesach,
in der Strecke von Spital/Pyhrn bis zum Knoten Selzthal,
in der Strecke von Windischgarsten bis Spital/Pyhrn sowie die Herstellung und Finanzierung
in den Strecken von Rottenmann/Süd bis Gaishorn und von Friesach bis Graz/Nord
einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn gehörigen Anlagen einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2)Absatz 2,Die für die Herstellung und Erhaltung der in Abs. 1 genannten Autobahnstrecken notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Dieser Vorrang ist auch dann anzuwenden, wenn Grundflächen in Anspruch genommen werden, die sich im Eigentum des Bundes befinden. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen, BGBl. Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.Die für die Herstellung und Erhaltung der in Absatz eins, genannten Autobahnstrecken notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Dieser Vorrang ist auch dann anzuwenden, wenn Grundflächen in Anspruch genommen werden, die sich im Eigentum des Bundes befinden. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 20 des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung der in Abs. 1 genannten Autobahnstrecke zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunftserteilung zu entsprechen.Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung der in Absatz eins, genannten Autobahnstrecke zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunftserteilung zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an den in Abs. 1 genannten Autobahnstrecken, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu den Autobahnstrecken haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten u. dgl.), weder errichten, noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an den in Absatz eins, genannten Autobahnstrecken, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu den Autobahnstrecken haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten u. dgl.), weder errichten, noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR12147812
Alte Dokumentnummer
N9197123900L