Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Normengesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2015Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
95/05 Normen, Zeitzählung
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Verein hat getrennte Register zu führen
über die nach dem Normengesetz 1954, BGBl. Nr. 64, oder nach diesem Bundesgesetz geschaffenen ÖNORMEN;über die nach dem Normengesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 64, oder nach diesem Bundesgesetz geschaffenen ÖNORMEN;
über die durch Gesetze oder Verordnungen für verbindlich erklärten ÖNORMEN;
über ÖNORMEN, die eine Überprüfung gemäß § 3 Abs. 2 vorsehen;über ÖNORMEN, die eine Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vorsehen;
über die fallweise zur Verwendung empfohlenen ausländischen oder internationalen Normen mit ihrer vollständigen Bezeichnung.
(2)Absatz 2,Diese Register sind ständig auf dem laufenden zu halten.
(3)Absatz 3,Im Register sind zu streichen:
ÖNORMEN, die durch neue ÖNORMEN ersetzt werden;
Normen gemäß Abs. 1 lit. d, die durch neue Normen ersetzt werden;Normen gemäß Absatz eins, Litera d,, die durch neue Normen ersetzt werden;
ÖNORMEN gemäß Abs. 1 lit. a und b, deren Verwendung nicht mehr empfohlen wird (zurückgezogene ÖNORMEN).ÖNORMEN gemäß Absatz eins, Litera a und b, deren Verwendung nicht mehr empfohlen wird (zurückgezogene ÖNORMEN).
(4)Absatz 4,Auf Verlangen ist in das Register unentgeltlich Einsicht zu gewähren.
(5)Absatz 5,Der Verein hat auf Verlangen Auszüge aus dem Register gegen Kostenersatz auszugeben.
(6)Absatz 6,Der Verein hat neugeschaffene ÖNORMEN sowie die Zurückziehung oder Änderung von ÖNORMEN auf seine Kosten im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
(7)Absatz 7,Nach Zurückziehung einer ÖNORM darf das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) für das betreffende Erzeugnis nicht mehr verwendet werden. Dies gilt auch für Normen gemäß Abs. 1 lit. d.Nach Zurückziehung einer ÖNORM darf das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ Anmerkung, Kennzeichen nicht direkt darstellbar) für das betreffende Erzeugnis nicht mehr verwendet werden. Dies gilt auch für Normen gemäß Absatz eins, Litera d,
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015
Dokumentnummer
NOR12147759
Alte Dokumentnummer
N9197111856I