Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
08.07.1971 bis 31.03.2016 — BGBl. Nr. 240/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 608.07.197131.03.2016 BGBl. Nr. 240/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

08.07.1971BGBl. Nr. 240/1971

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2015

Index

95/05 Normen, Zeitzählung

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Verein hat getrennte Register zu führen
    1. Litera a
      über die nach dem Normengesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 64, oder nach diesem Bundesgesetz geschaffenen ÖNORMEN;
    2. Litera b
      über die durch Gesetze oder Verordnungen für verbindlich erklärten ÖNORMEN;
    3. Litera c
      über ÖNORMEN, die eine Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vorsehen;
    4. Litera d
      über die fallweise zur Verwendung empfohlenen ausländischen oder internationalen Normen mit ihrer vollständigen Bezeichnung.
  2. Absatz 2,Diese Register sind ständig auf dem laufenden zu halten.
  3. Absatz 3,Im Register sind zu streichen:
    1. Litera a
      ÖNORMEN, die durch neue ÖNORMEN ersetzt werden;
    2. Litera b
      Normen gemäß Absatz eins, Litera d,, die durch neue Normen ersetzt werden;
    3. Litera c
      ÖNORMEN gemäß Absatz eins, Litera a und b, deren Verwendung nicht mehr empfohlen wird (zurückgezogene ÖNORMEN).
  4. Absatz 4,Auf Verlangen ist in das Register unentgeltlich Einsicht zu gewähren.
  5. Absatz 5,Der Verein hat auf Verlangen Auszüge aus dem Register gegen Kostenersatz auszugeben.
  6. Absatz 6,Der Verein hat neugeschaffene ÖNORMEN sowie die Zurückziehung oder Änderung von ÖNORMEN auf seine Kosten im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
  7. Absatz 7,Nach Zurückziehung einer ÖNORM darf das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ Anmerkung, Kennzeichen nicht direkt darstellbar) für das betreffende Erzeugnis nicht mehr verwendet werden. Dies gilt auch für Normen gemäß Absatz eins, Litera d,

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015

Gesetzesnummer

10011426

Dokumentnummer

NOR12147759

Alte Dokumentnummer

N9197111856I