Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Normengesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2015Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
95/05 Normen, Zeitzählung
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wird einem Verein die Befugnis gemäß § 1 Abs. 1 verliehen, so unterliegt er der Aufsicht des Bundesministers für Bauten und Technik. Der Verein hat dem Bundesminister für Bauten und Technik auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.Wird einem Verein die Befugnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verliehen, so unterliegt er der Aufsicht des Bundesministers für Bauten und Technik. Der Verein hat dem Bundesminister für Bauten und Technik auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Bauten und Technik hat unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. Nr. 172/1950, die Befugnis zu widerrufen, wenn die gesetzlichen Vorrausetzungen für die Erteilung der Befugnis nicht mehr vorliegen oder wenn der Verein den mit der Befugnis verbundenen Pflichten, trotz nachweisbarer Aufforderung, nicht nachkommt.Der Bundesminister für Bauten und Technik hat unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 68, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, die Befugnis zu widerrufen, wenn die gesetzlichen Vorrausetzungen für die Erteilung der Befugnis nicht mehr vorliegen oder wenn der Verein den mit der Befugnis verbundenen Pflichten, trotz nachweisbarer Aufforderung, nicht nachkommt. (3)Absatz 3,Nach Widerruf der Befugnis hat der Verein dem Bundesminister für Bauten und Technik die Register gemäß § 6 Abs. 1 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Nach Widerruf der Befugnis hat der Verein dem Bundesminister für Bauten und Technik die Register gemäß Paragraph 6, Absatz eins, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Das Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015
Dokumentnummer
NOR12147762
Alte Dokumentnummer
N9197111859I