Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P3
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 138/1971Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1)Absatz eins,Die Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation können Partei dieses Protokolls werden, indem sie es entweder:
(a) ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen, oder (b) mit Vorbehalt der Annahme unterzeichnen und in der Folge
annehmen, oder
(c) annehmen.
(2)Absatz 2,Dieses Protokoll bleibt bis 27. September 1968 in Buenos Aires und danach in Washington, D. C., zur Unterzeichnung offen.
(3)Absatz 3,Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.
(4)Absatz 4,Der Beitritt zu diesem Protokoll, seine Ratifikation oder Genehmigung, werden als Annahme des Protokolls angesehen.
Dokumentnummer
NOR12147900
Alte Dokumentnummer
N9197153034L