Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1972Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4/2Anlage 4 /, 2
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Anhang 3
Meßpunkte bei der Prüfung
von Einrichtungen für die Beleuchtung einer hohen Kennzeichentafel (340 X 240 mm)von Einrichtungen für die Beleuchtung einer hohen Kennzeichentafel (340 römisch zehn 240 mm)

von Einrichtungen für die Beleuchtung einer langen Kennzeichentafel (520 X 120 mm)von Einrichtungen für die Beleuchtung einer langen Kennzeichentafel (520 römisch zehn 120 mm)

a = 25 mm | b = 95 mm | c = 100.mm | d = 90 mm | e = 70 mm |
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Anmerkung:
Bei Beleuchtungseinrichtungen, die für die Beleuchtung sowohl einer hohen als auch einer langen Kennzeichentafel bestimmt sind, sind die Meßpunkte diejenigen, die sich durch Vereinigung der beiden vorstehenden Zeichnungen unter Berücksichtigung des vom Hersteller angegebenen Umrisses ergeben; wenn jedoch zwei Meßpunkte weniger als 30 mm voneinander entfernt sind, ist nur einer dieser beiden Meßpunkte zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
NOR40062974