Rechtstracker.at

Anl. 6

Fassungen
ab 30.04.1972 — BGBl. Nr. 176/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 6 heute30.04.1972 BGBl. Nr. 176/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

30.04.1972BGBl. Nr. 176/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Anhang 1
Gruppen der Fahrtrichtungsanzeiger: Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung der Fahrtrichtungsanzeiger dieser Gruppen *)

In allen Fällen betragen die lotrechten Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung der Fahrtrichtungsanzeiger ausgehend von der Waagerechten 15° nach oben und 15° nach unten.

Waagerechte Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung:

Gruppe 1:

Vordere Fahrtrichtungsanzeiger

____________________

  1. *
    Die in den Zeichnungen angegebenen Winkel entsprechen Geräten. die auf der rechten Seite des Fahrzeuges angebracht werden. Die Pfeile in diesen Skizzen zeigen nach vorn.

Gruppe 2a:

Hintere Fahrtrichtungsanzeiger für einen Lichtstärkepegel

Gruppe 2b:

Hintere Fahrtrichtungsanzeiger für zwei Lichtstärkepegel

Gruppe 3:

Vorn-seitlich angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die nur mit Fahrtrichtungsanzeigern dieser Gruppe ausgerüstet werden

Gruppe 4:

Vorn-seitlich angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die außerdem mit Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppen 2a oder 2b ausgerüstet werden

Gruppe 5:

Seitliche zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die außerdem mit Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppe 1 und 2a oder 2b ausgerüstet werden

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062983