Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1972Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 7/3Anlage 7 /, 3
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Anhang 4
Fotometrische Messungen
Meßmethoden
Bei den fotometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden.
Wenn die Ergebnisse der fotometrischen Messungen zu Bedenken Anlaß geben, sind die Messungen wie folgt auszuführen:
1.2.1.eins Punkt 2 Punkt eins
die Meßentfernung ist so zu wählen, daß das quadratische Entfernungsgesetz gilt;
1.2.2.eins Punkt 2 Punkt 2
die Meßeinrichtung soll so beschaffen sein, daß die Winkelöffnung des Empfängers – vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen – zwischen 10 Winkelminuten und 1° liegt;
1.2.3.eins Punkt 2 Punkt 3
der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Lichtstärkemindestwert gilt als erreicht, wenn er in einer Richtung erreicht wird, die nicht mehr als ¼° von der Beobachtungsrichtung abweicht.
Vereinheitlichte räumliche Lichtverteilung

Die Richtung H = 0° und V = 0° entspricht der Bezugsachse (sie verläuft am Fahrzeug waagerecht und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene in Richtung der verlangten Sichtbarkeit). Sie geht durch den Bezugspunkt. Die in der Tabelle angegebenen Werte geben für die verschiedenen Meßrichtungen die Mindestwerte in Prozent des für jede Leuchte geforderten Mindestwerts in der Achse (Richtung H = O° und V = 0°) an.Die Richtung H = 0° und römisch fünf = 0° entspricht der Bezugsachse (sie verläuft am Fahrzeug waagerecht und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene in Richtung der verlangten Sichtbarkeit). Sie geht durch den Bezugspunkt. Die in der Tabelle angegebenen Werte geben für die verschiedenen Meßrichtungen die Mindestwerte in Prozent des für jede Leuchte geforderten Mindestwerts in der Achse (Richtung H = O° und römisch fünf = 0°) an.
Wenn bei der Prüfung durch Augenschein der Eindruck besteht, daß eine Leuchte starke örtliche Schwankungen in der Lichtstärke ergibt, ist festzustellen, daß keine Lichtstärke zwischen zwei Meßpunkten
2.2.1.2 Punkt 2 Punkt eins
unter 50 % der kleineren Mindestlichtstärke in den beiden Meßrichtungen liegt, wenn es sich um Mindestwerte handelt,
über dem kleineren Höchstwert in den, beiden Meßrichtungen liegt, wobei zu diesem ein linearer Zuschlag von der Differenz zwischen diesen beiden Meßrichtungen zu machen ist, wenn es sich um Höchstwerte handelt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
NOR40251707