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Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Kundmachung
BGBl. Nr. 176/1972 · 23.06.1972
KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz
BGBl. Nr. 176/1972 23.06.1972 176. Regelungen Nr. 1—8, 19 und 20 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Stammfassung
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