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Art. 12

Fassungen
ab 09.07.1972 — BGBl. Nr. 236/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute09.07.1972 BGBl. Nr. 236/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

09.07.1972BGBl. Nr. 236/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

ARTIKEL 12

Außer bei Notstand kann eine Vertragspartei dieses Übereinkommen nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt kündigen, an dem es für sie in Kraft getreten ist. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche, an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifizierung, die dieser den anderen Vertragsparteien bekanntgibt; die Kündigung wird wirksam mit Ablauf von drei Monaten nach dem Eingang der Notifizierung bei dem Generalsekretär.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003429

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/236/A12/NOR40003429