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Art. 6

Fassungen
ab 09.07.1972 — BGBl. Nr. 236/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute09.07.1972 BGBl. Nr. 236/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

09.07.1972BGBl. Nr. 236/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

ARTIKEL 6

  1. Absatz eins,Ist die in Artikel 4 Absatz 2 der beigefügten Bestimmungen angeführte Möglichkeit eines Ausschlusses von der gewöhnlichen Versicherung im innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei vorgesehen, so wird diese die Veranstaltung von Rennen und Geschwindigkeits-, Zuverlässigkeits- oder Geschicklichkeitswettbewerben mit Kraftfahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet von der Genehmigung durch eine Verwaltungsbehörde abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine besondere, den beigefügten Bestimmungen entsprechende Versicherung die zivilrechtliche Haftpflicht der Veranstalter und der in Artikel 3 jener Bestimmungen bezeichneten Personen deckt.
  2. Absatz 2,Von dieser Versicherung kann jedoch der Ersatz von Schäden ausgeschlossen werden, welche die Insassen der Fahrzeuge erleiden, die an den in Absatz 1 bezeichneten Rennen oder Wettbewerben teilnehmen.

Schlagworte

Geschwindigkeitswettbewerb, Zuverlässigkeitswettbewerb

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003423

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/236/A6/NOR40003423