Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1972Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1972,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
ARTIKEL 9
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei wird entweder die Gründung eines Entschädigungsfonds veranlassen oder sonstige gleichwertige Maßnahmen treffen, damit in Schadensfällen, in denen die Haftung eines anderen gegeben ist, die geschädigten Personen auch dann Schadenersatz erhalten, wenn die Versicherungspflicht nicht erfüllt oder die zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt wurde oder wenn ein nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der beigefügten Bestimmungen zugelassener Versicherungsausschluß vorliegt. Jede Vertragspartei regelt die Voraussetzungen für die Gewährung des Entschädigungsanspruchs sowie dessen Umfang.
(2)Absatz 2,Die Staatsangehörigen jeder Vertragspartei können den in Absatz 1 vorgesehenen Anspruch in einem anderen Vertragsstaat in demselben Umfang geltend machen wie die Angehörigen dieses anderen Staates.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Dokumentnummer
NOR40003426