Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 15.03.1972 — BGBl. Nr. 92/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute15.03.1972 BGBl. Nr. 92/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1972,

Typ

Vertrag – Libanon

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

15.03.1972BGBl. Nr. 92/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 13 – Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen, wenn er es für wünschenswert hält, eine Bestimmung dieses Abkommens oder dessen Anhanges abzuändern oder zu ergänzen. Diese Beratung soll innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens beginnen. Die auf Grund dieser Beratungen von den Vertragschließenden Teilen vereinbarten Abänderungen treten in Kraft:

  1. Litera a
    hinsichtlich der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der des Anhanges, sobald die Vertragschließenden Teile durch diplomatischen Notenwechsel bestätigen, daß das entsprechende, für die Inkraftsetzung dieser Änderungen erforderliche verfassungsmäßige Verfahren durchgeführt wurde und
  2. Litera b
    hinsichtlich der Bestimmungen des Anhanges, sobald sie durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011436

Dokumentnummer

NOR12147932

Alte Dokumentnummer

N9197242831L