Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 92/1972Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 16 – Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seine Entscheidung bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall läuft das Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Einganges der Mitteilung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn Tage nach Erhalt durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Dokumentnummer
NOR12147935
Alte Dokumentnummer
N9197242834L