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Art. 4

Fassungen
ab 15.03.1972 — BGBl. Nr. 92/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute15.03.1972 BGBl. Nr. 92/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1972,

Typ

Vertrag – Libanon

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

15.03.1972BGBl. Nr. 92/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 4 – Widerruf einer Betriebsbewilligung

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte zu untersagen oder bei der Ausübung dieser Rechte die Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet:

  1. Litera a
    wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens in den Händen des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles oder bei den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen, oder
  2. Litera b
    wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
  3. Litera c
    wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

(2) Sofern ein sofortiger Widerruf, eine sofortige Untersagung oder Auferlegung der in Absatz (1) dieses Artikels genannten Bedingungen nicht erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011436

Dokumentnummer

NOR12147923

Alte Dokumentnummer

N9197242822L