Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 15.03.1972 — BGBl. Nr. 92/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute15.03.1972 BGBl. Nr. 92/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1972,

Typ

Vertrag – Libanon

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

15.03.1972BGBl. Nr. 92/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 7 – Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der im Anhang festgelegten Flugstrecken und Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für das Fliegen über seinem Hoheitsgebiet, die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt wurden, zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011436

Dokumentnummer

NOR12147926

Alte Dokumentnummer

N9197242825L