Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1972Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1972,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 11
Zonen und Gebiete
(1)Absatz eins,Ein Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, muß den Vorschriften entsprechen, die in den in Anlage II aufgeführten Zonen und Gebieten auf das Schiff anwendbar sind.Ein Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, muß den Vorschriften entsprechen, die in den in Anlage römisch zwei aufgeführten Zonen und Gebieten auf das Schiff anwendbar sind.
(2)Absatz 2,Ein auf der Grenze zweier Zonen oder Gebiete liegender Hafen gilt als innerhalb der Zone oder des Gebietes gelegen, aus dem das Schiff kommt oder in das es fährt.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
NOR40252241