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Art. 13

Fassungen
ab 04.11.1972 — BGBl. Nr. 381/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute04.11.1972 BGBl. Nr. 381/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

04.11.1972BGBl. Nr. 381/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 13

Besichtigung, Überprüfung und Anmarken

Soweit es sich um die Anwendung dieses Übereinkommens und um etwaige Befreiungen davon handelt, erfolgen Besichtigung, Überprüfung und Anmarkung von Schiffen durch Bedienstete der Verwaltung. Die Verwaltung kann jedoch die Besichtigung, die Überprüfung und das Anmarken entweder für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder von ihr anerkannten Stellen übertragen. Die betreffende Verwaltung übernimmt in jedem Fall die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Besichtigung, der Überprüfung und des Anmarkens.

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10011438

Dokumentnummer

NOR40252223

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/381/A13/NOR40252223