Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1972Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1972,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 17
Ausstellung eines Zeugnisses durch eine andere Regierung
(1)Absatz eins,Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Maßgabe dieses Übereinkommens ein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) ausstellen oder ausstellen lassen, wenn sie sich davon überzeugt hat, daß den Vorschriften des Übereinkommens entsprochen ist.
(2)Absatz 2,Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses, eine Abschrift des für die Berechnung des Freibords verwendeten Besichtigungsberichts sowie eine Abschrift, der Berechnungen übermittelt.
(3)Absatz 3,Ein in dieser Weise ausgestelltes Zeugnis muß die Feststellung enthalten, daß es auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 16 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.
(4)Absatz 4,Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) ausgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
NOR40252246