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Art. 21

Fassungen
ab 04.11.1972 — BGBl. Nr. 381/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute04.11.1972 BGBl. Nr. 381/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

04.11.1972BGBl. Nr. 381/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 21

Kontrolle

  1. Absatz eins,Schiffe, die ein nach Artikel 16 oder 17 ausgestelltes Zeugnis besitzen, unterliegen in den Häfen der anderen Vertragsregierungen der Kontrolle durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Regierungen. Die Vertragsregierungen gewährleisten, daß diese Kontrolle, soweit zumutbar und durchführbar, der Bestätigung dient, daß sich ein gültiges Zeugnis nach Maßgabe dieses Übereinkommens an Bord befindet. Befindet sich ein gültiges Internationales Freibord-Zeugnis (1966) an Bord, so beschränkt sich diese Kontrolle darauf, festzustellen,
    1. Litera a
      daß das Schiff nicht über die in dem Zeugnis festgesetzten Grenzen hinaus beladen ist,
    2. Litera b
      daß die Lage der Freibordmarke am Schiff dem Zeugnis entspricht und
    3. Litera c
      daß das Schiff hinsichtlich der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Faktoren nicht so wesentlich geändert wurde, daß es offenbar untauglich ist, ohne Gefahr für Menschenleben in See zu gehen.
    Befindet sich ein gültiges Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis an Bord, so beschränkt sich die Kontrolle darauf, festzustellen, daß alle in dem Zeugnis festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Erfolgt diese Kontrolle nach Absatz 1 Buchstabe c, so wird sie nur zu dem Zweck dutahgeführt, ein Auslaufen des Schiffes zu verhindern, bis es ohne Gefahr für Fahrgäste oder Besatzung in See gehen kann.
  3. Absatz 3,Gibt die auf Grund dieses Artikels erfolgende Kontrolle Anlaß zum Einschreiten, so unterrichtet der die Kontrolle durchführende Bedienstete alsbald schriftlich den Konsul oder den diplomatischen Vertreter des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, von dieser Entscheidung und von allen Umständen, die ein Einschreiten notwendig erscheinen ließen.

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10011438

Dokumentnummer

NOR40252250

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/381/A21/NOR40252250