Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
94/01 Schiffsverkehr
Beachte
Abs. 2 wird durch Art. 2 § 5 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, mit 1.1.2008 zur einfachgesetzlichen Bestimmung.Absatz 2, wird durch Artikel 2, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, mit 1.1.2008 zur einfachgesetzlichen Bestimmung.
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich selbst oder durch Verweisung auf die in § 1 genannten Staatsverträge eine Angelegenheit regelt, sind die entsprechenden Bestimmungen dieser Staatsverträge unmittelbar anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich selbst oder durch Verweisung auf die in Paragraph eins, genannten Staatsverträge eine Angelegenheit regelt, sind die entsprechenden Bestimmungen dieser Staatsverträge unmittelbar anzuwenden.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Behörde darf Amtshandlungen zur Erfüllung der in § 1 genannten Staatsverträge im Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchführen, soweit dieser Staat es zuläßt.(Verfassungsbestimmung) Die Behörde darf Amtshandlungen zur Erfüllung der in Paragraph eins, genannten Staatsverträge im Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchführen, soweit dieser Staat es zuläßt.
(3)Absatz 3,Erwachsen aus der Durchführung des Eiswachdienstes gemäß Kapitel V Regel 6 des Schiffssicherheitsvertrages dem Bund Kosten, so kann er diese Kosten dem Reeder des österreichischen Seeschiffes, das den Eiswachdienst in Anspruch genommen hat, zum Ersatz vorschreiben.Erwachsen aus der Durchführung des Eiswachdienstes gemäß Kapitel römisch fünf Regel 6 des Schiffssicherheitsvertrages dem Bund Kosten, so kann er diese Kosten dem Reeder des österreichischen Seeschiffes, das den Eiswachdienst in Anspruch genommen hat, zum Ersatz vorschreiben.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, und der Verordnung über die Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln, BGBl. Nr. 264/1949, finden auf österreichische Seeschiffe nur insoweit Anwendung, als die Vorschriften der Klassifikationsgesellschaft, deren Klasse das Seeschiff besitzt, keine Bestimmungen über die Angelegenheiten, die in den obgenannten Verordnungen geregelt werden, enthalten.Die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,, und der Verordnung über die Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949,, finden auf österreichische Seeschiffe nur insoweit Anwendung, als die Vorschriften der Klassifikationsgesellschaft, deren Klasse das Seeschiff besitzt, keine Bestimmungen über die Angelegenheiten, die in den obgenannten Verordnungen geregelt werden, enthalten.
Schlagworte
Werkstoffvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12148073
Alte Dokumentnummer
N9197250953J