Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
04.08.1972 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 382/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1204.08.197231.07.1996 BGBl. Nr. 382/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

04.08.1972BGBl. Nr. 382/1972

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Es macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, wer
    1. Ziffer eins
      als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
      1. Litera a
        den in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Verpflichtungen nicht nachkommt,
      2. Litera b
        die Bestimmungen der Seestraßenordnung und der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält,
      3. Litera c
        einen Seeunfall eines österreichischen Seeschiffes dem Reeder nicht unverzüglich mitteilt (Paragraph 9,),
      4. Litera d
        gegen die Bestimmungen der Regel 25 Absatz 5, der Anlage römisch eins zum Freibord-Übereinkommen betreffend den Schutz der Besatzung verstößt,
      5. Litera e
        gegen die Bestimmung der Regel 44 der Anlage römisch eins zum Freibord-Übereinkommen betreffend die Stauung von Holzdeckladung verstößt,
    2. Ziffer 2
      als Reeder eines österreichischen Seeschiffes
      1. Litera a
        den in Paragraph 7, Absatz 2, genannten Verpflichtungen nicht nachkommt,
      2. Litera b
        die Besichtigung und Überprüfung des Schiffes nicht rechtzeitig veranlaßt (Kapitel römisch eins Regel 7 bis 10 des Schiffssicherheitsvertrages sowie Artikel 14, des Freibord-Übereinkommens),
      3. Litera c
        ein österreichisches Seeschiff ohne gültige Zeugnisse (Kapitel römisch eins Regel 12 des Schiffssicherheitsvertrages und Artikel 16, des Freibord-Übereinkommens) zur Seefahrt verwendet,
      4. Litera d
        von einem Unfall eines österreichischen Seeschiffes die Behörde nicht ehestmöglich verständigt und die zur Aufklärung des Unfalles zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht vorlegt,
      5. Litera e
        im Falle der Paragraphen 7 und 8 der Aufforderung, dem Kapitän die Führung des Schiffes zu entziehen, nicht ehestmöglich nachkommt.
  2. Absatz 2,Verstößt ein Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Bestimmungen des Schiffssicherheitsvertrages, der Seestraßenordnung oder des Freibord-Übereinkommens in den Hoheitsgewässern eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag, dem Freibord-Übereinkommen oder der Seestraßenordnung angehört, und hat dieser Staat wegen dieser Handlung den Kapitän bestraft, so ist die ausländische Strafe in die von der Behörde zu verhängende einzurechnen, sofern aber die solcherart von der Behörde zu verhängende Strafe gegenüber der ausländischen nicht ins Gewicht fiele, von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat gerichtlich zu ahnden ist.
  4. Absatz 4,Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Absatz eins, steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen Zustand zu beseitigen, der den Vorschriften des Schiffssicherheitsvertrages, des Freibord-Übereinkommens oder der auf Grund der Paragraphen 4 und 5 erlassenen Bescheide und Verordnungen zuwiderläuft, nicht entgegen.
  5. Absatz 5,Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz eingehobenen Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10011439

Dokumentnummer

NOR12148075

Alte Dokumentnummer

N9197250955J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/382/P12/NOR12148075