Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Es macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, wer
als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
den in § 7 Abs. 1 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt,den in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Verpflichtungen nicht nachkommt,
die Bestimmungen der Seestraßenordnung und der gemäß § 8 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält,die Bestimmungen der Seestraßenordnung und der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält,
einen Seeunfall eines österreichischen Seeschiffes dem Reeder nicht unverzüglich mitteilt (§ 9),einen Seeunfall eines österreichischen Seeschiffes dem Reeder nicht unverzüglich mitteilt (Paragraph 9,),
gegen die Bestimmungen der Regel 25 Abs. 5 der Anlage I zum Freibord-Übereinkommen betreffend den Schutz der Besatzung verstößt,gegen die Bestimmungen der Regel 25 Absatz 5, der Anlage römisch eins zum Freibord-Übereinkommen betreffend den Schutz der Besatzung verstößt,
gegen die Bestimmung der Regel 44 der Anlage I zum Freibord-Übereinkommen betreffend die Stauung von Holzdeckladung verstößt,gegen die Bestimmung der Regel 44 der Anlage römisch eins zum Freibord-Übereinkommen betreffend die Stauung von Holzdeckladung verstößt,
als Reeder eines österreichischen Seeschiffes
den in § 7 Abs. 2 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt,den in Paragraph 7, Absatz 2, genannten Verpflichtungen nicht nachkommt,
die Besichtigung und Überprüfung des Schiffes nicht rechtzeitig veranlaßt (Kapitel I Regel 7 bis 10 des Schiffssicherheitsvertrages sowie Art. 14 des Freibord-Übereinkommens),die Besichtigung und Überprüfung des Schiffes nicht rechtzeitig veranlaßt (Kapitel römisch eins Regel 7 bis 10 des Schiffssicherheitsvertrages sowie Artikel 14, des Freibord-Übereinkommens),
ein österreichisches Seeschiff ohne gültige Zeugnisse (Kapitel I Regel 12 des Schiffssicherheitsvertrages und Art. 16 des Freibord-Übereinkommens) zur Seefahrt verwendet,ein österreichisches Seeschiff ohne gültige Zeugnisse (Kapitel römisch eins Regel 12 des Schiffssicherheitsvertrages und Artikel 16, des Freibord-Übereinkommens) zur Seefahrt verwendet,
von einem Unfall eines österreichischen Seeschiffes die Behörde nicht ehestmöglich verständigt und die zur Aufklärung des Unfalles zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht vorlegt,
im Falle der §§ 7 und 8 der Aufforderung, dem Kapitän die Führung des Schiffes zu entziehen, nicht ehestmöglich nachkommt.im Falle der Paragraphen 7 und 8 der Aufforderung, dem Kapitän die Führung des Schiffes zu entziehen, nicht ehestmöglich nachkommt.
(2)Absatz 2,Verstößt ein Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Bestimmungen des Schiffssicherheitsvertrages, der Seestraßenordnung oder des Freibord-Übereinkommens in den Hoheitsgewässern eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag, dem Freibord-Übereinkommen oder der Seestraßenordnung angehört, und hat dieser Staat wegen dieser Handlung den Kapitän bestraft, so ist die ausländische Strafe in die von der Behörde zu verhängende einzurechnen, sofern aber die solcherart von der Behörde zu verhängende Strafe gegenüber der ausländischen nicht ins Gewicht fiele, von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat gerichtlich zu ahnden ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat gerichtlich zu ahnden ist.
(4)Absatz 4,Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen Zustand zu beseitigen, der den Vorschriften des Schiffssicherheitsvertrages, des Freibord-Übereinkommens oder der auf Grund der §§ 4 und 5 erlassenen Bescheide und Verordnungen zuwiderläuft, nicht entgegen.Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Absatz eins, steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen Zustand zu beseitigen, der den Vorschriften des Schiffssicherheitsvertrages, des Freibord-Übereinkommens oder der auf Grund der Paragraphen 4 und 5 erlassenen Bescheide und Verordnungen zuwiderläuft, nicht entgegen.
(5)Absatz 5,Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz eingehobenen Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Dokumentnummer
NOR12148075
Alte Dokumentnummer
N9197250955J