Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
04.08.1972 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 382/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 504.08.197231.07.1996 BGBl. Nr. 382/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.08.1972BGBl. Nr. 382/1972

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Sofern der Schiffssicherheitsvertrag oder das Freibord-Übereinkommen allgemein
    1. Ziffer eins
      für bestimmte Schiffskategorien die Möglichkeit der Befreiung vom Schiffssicherheitsvertrag oder vom Freibord-Übereinkommen oder von einzelnen ihrer Bestimmungen,
    2. Ziffer 2
      Vorschriften über die Ausgestaltung bestimmter Schiffbauteile und Ausrüstungsgegenstände sowie für die Verpackung und Stauung gefährlicher Güter und
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen im Betrieb zum Schutz des Lebens der an Bord befindlichen Personen
    vorsehen, können entsprechende Vorschriften unter Berücksichtigung der in Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c genannten Erfordernisse durch Verordnung erlassen werden.
  2. Absatz 2,Soweit es im Schiffssicherheitsvertrag vorgesehen ist, sind unter Beachtung der in Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c genannten Erfordernisse bestimmte Schiffbauteile oder Ausrüstungsgegenstände einer Baumusterprüfung (Typengenehmigung), erforderlichenfalls auch einer wiederkehrenden Überprüfung hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit in bestimmten Zeitabständen zu unterwerfen. Solche Teile und Gegenstände dürfen nur dann auf einem Schiff eingebaut oder verwendet werden, wenn für sie ein Typengenehmigungsbescheid vorliegt und ihre Verwendbarkeit fristgerecht nachgewiesen wurde. Liegt für einen solchen Teil oder Gegenstand die Typengenehmigung einer hiefür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, vor, so gilt diese Genehmigung als Typengenehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmung.
  3. Absatz 3,Soweit es im Schiffssicherheitsvertrag vorgesehen ist, sind durch Verordnung Vorschriften über die Ausbildung von Mitgliedern der Schiffsbesatzung im Gebrauch von Rettungsmitteln, für darüber abzulegende Prüfungen und auszustellende Zeugnisse zu erlassen. Die von der zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, ausgestellten Zeugnisse gelten als Zeugnisse im Sinne der vorstehenden Bestimmung.
  4. Absatz 4,Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Ausgestaltung von Seeschiffen, einzelner Schiffbauteile und Ausrüstungsgegenstände, über die Mindestanzahl der Rettungsmittel, Feuerlöschgeräte und Navigationsmittel, über die Instandhaltung und Überprüfung dieser Schiffe, Bauteile und Gegenstände sowie über den Betrieb der Seeschiffe insoweit zu erlassen, als der Schiffssicherheitsvertrag oder das Freibord-Übereinkommen solche Bestimmungen nicht enthalten oder die betreffenden Seeschiffe diesen Staatsverträgen nicht unterliegen und solche Vorschriften zum Schutz des menschlichen Lebens und des Eigentums auf österreichischen Seeschiffen notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen den Erkenntnissen der Wissenschaft und Erfahrung entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10011439

Dokumentnummer

NOR12148068

Alte Dokumentnummer

N9197250948J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/382/P5/NOR12148068