Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
04.08.1972 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 382/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 604.08.197231.07.1996 BGBl. Nr. 382/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.08.1972BGBl. Nr. 382/1972

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat für ein Schiff auf Antrag des Reeders
    1. Litera a
      ein Internationales Freibord-Zeugnis, gegebenenfalls
    2. Litera b
      ein Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis;
    3. Litera c
      ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe oder
    4. Litera d
      ein Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe sowie
    5. Litera e
      ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe und
    6. Litera f
      ein Sprechfunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe bzw.
    7. Litera g
      ein Telegraphiefunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe, gegebenenfalls zusätzlich
    8. Litera h
      ein Ausnahmezeugnis; erforderlichenfalls an Stelle der Zeugnisse gemäß Litera c, oder d,
    9. Litera j
      ein Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe oder
    10. Litera k
      ein Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe
    nach dem Muster der Anlage römisch drei zum Freibord-Übereinkommen bzw. des Anhanges zum Schiffssicherheitsvertrag auszustellen. Ist jedoch eine Klassifikationsgesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, betraut, so sind die in den Litera a, c bis g, j und k genannten Zeugnisse von dieser auszustellen. Besitzt das Schiff die höchste Klasse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, ist jedes Zeugnis für den nach dem Schiffssicherheitsvertrag oder Freibord-Übereinkommen höchst zulässigen Zeitraum auszustellen bzw. seine Geltungsdauer entsprechend zu verlängern. Anderenfalls ist die Geltungsdauer unter Berücksichtigung des Gutachtens der Klassifikationsgesellschaft zu verkürzen. Wird ein Zeugnis von der Behörde ausgestellt, so hat sie vorher ein bezügliches Gutachten der Klassifikationsgesellschaft einzuholen, in deren Überwachung das Schiff steht.
  2. Absatz 2,Als Kennzeichen im Sinne der Regel 7 der Anlage römisch eins zum Freibord-Übereinkommen sind neben dem Freibordring, oberhalb des waagrechten Striches links die Buchstaben „AS“, rechts zwei Kennbuchstaben der betrauten Klassifikationsgesellschaft anzubringen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat die in Absatz eins, Litera a und b genannten Zeugnisse für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn
    1. Litera a
      wiederholt die Überladung des Schiffes festgestellt wurde,
    2. Litera b
      die in Artikel 19, Ziffer 3 und 5 des Freibord-Übereinkommens angeführten Umstände vorliegen.
  4. Absatz 4,Ein Schiff darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn es mit einer Freibordmarke und den Lademarken versehen ist und gültige Zeugnisse nach Absatz eins, an Bord sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10011439

Dokumentnummer

NOR12148069

Alte Dokumentnummer

N9197250949J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/382/P6/NOR12148069