Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat für ein Schiff auf Antrag des Reeders
ein Internationales Freibord-Zeugnis, gegebenenfalls
ein Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis;
ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe oder
ein Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe sowie
ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe und
ein Sprechfunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe bzw.
ein Telegraphiefunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe, gegebenenfalls zusätzlich
ein Ausnahmezeugnis; erforderlichenfalls an Stelle der Zeugnisse gemäß lit. c oder d,ein Ausnahmezeugnis; erforderlichenfalls an Stelle der Zeugnisse gemäß Litera c, oder d,
ein Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe oder
ein Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe
nach dem Muster der Anlage III zum Freibord-Übereinkommen bzw. des Anhanges zum Schiffssicherheitsvertrag auszustellen. Ist jedoch eine Klassifikationsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 betraut, so sind die in den lit. a, c bis g, j und k genannten Zeugnisse von dieser auszustellen. Besitzt das Schiff die höchste Klasse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, ist jedes Zeugnis für den nach dem Schiffssicherheitsvertrag oder Freibord-Übereinkommen höchst zulässigen Zeitraum auszustellen bzw. seine Geltungsdauer entsprechend zu verlängern. Anderenfalls ist die Geltungsdauer unter Berücksichtigung des Gutachtens der Klassifikationsgesellschaft zu verkürzen. Wird ein Zeugnis von der Behörde ausgestellt, so hat sie vorher ein bezügliches Gutachten der Klassifikationsgesellschaft einzuholen, in deren Überwachung das Schiff steht.nach dem Muster der Anlage römisch drei zum Freibord-Übereinkommen bzw. des Anhanges zum Schiffssicherheitsvertrag auszustellen. Ist jedoch eine Klassifikationsgesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, betraut, so sind die in den Litera a, c bis g, j und k genannten Zeugnisse von dieser auszustellen. Besitzt das Schiff die höchste Klasse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, ist jedes Zeugnis für den nach dem Schiffssicherheitsvertrag oder Freibord-Übereinkommen höchst zulässigen Zeitraum auszustellen bzw. seine Geltungsdauer entsprechend zu verlängern. Anderenfalls ist die Geltungsdauer unter Berücksichtigung des Gutachtens der Klassifikationsgesellschaft zu verkürzen. Wird ein Zeugnis von der Behörde ausgestellt, so hat sie vorher ein bezügliches Gutachten der Klassifikationsgesellschaft einzuholen, in deren Überwachung das Schiff steht.
(2)Absatz 2,Als Kennzeichen im Sinne der Regel 7 der Anlage I zum Freibord-Übereinkommen sind neben dem Freibordring, oberhalb des waagrechten Striches links die Buchstaben „AS“, rechts zwei Kennbuchstaben der betrauten Klassifikationsgesellschaft anzubringen.Als Kennzeichen im Sinne der Regel 7 der Anlage römisch eins zum Freibord-Übereinkommen sind neben dem Freibordring, oberhalb des waagrechten Striches links die Buchstaben „AS“, rechts zwei Kennbuchstaben der betrauten Klassifikationsgesellschaft anzubringen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat die in Abs. 1 lit. a und b genannten Zeugnisse für ungültig zu erklären und einzuziehen, wennDie Behörde hat die in Absatz eins, Litera a und b genannten Zeugnisse für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn
wiederholt die Überladung des Schiffes festgestellt wurde,
die in Art. 19 Z 3 und 5 des Freibord-Übereinkommens angeführten Umstände vorliegen.die in Artikel 19, Ziffer 3 und 5 des Freibord-Übereinkommens angeführten Umstände vorliegen.
(4)Absatz 4,Ein Schiff darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn es mit einer Freibordmarke und den Lademarken versehen ist und gültige Zeugnisse nach Abs. 1 an Bord sind.Ein Schiff darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn es mit einer Freibordmarke und den Lademarken versehen ist und gültige Zeugnisse nach Absatz eins, an Bord sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Dokumentnummer
NOR12148069
Alte Dokumentnummer
N9197250949J