Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
04.08.1972 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 382/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 704.08.197231.07.1996 BGBl. Nr. 382/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.08.1972BGBl. Nr. 382/1972

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Kapitäne (Paragraph 511, HGB) der österreichischen Seeschiffe haben die Bestimmungen des Schiffssicherheitsvertrages und des Freibord-Übereinkommens sowie der auf Grund der Paragraphen 4 und 5 erlassenen Bescheide und Verordnungen einzuhalten, soweit sie hiezu verpflichtet sind.
  2. Absatz 2,Die Reeder haben die österreichischen Seeschiffe in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie den Bestimmungen des Schiffssicherheitsvertrages, des Freibord-Übereinkommens sowie den in Absatz eins, genannten Bescheiden und Verordnungen entsprechen.
  3. Absatz 3,Bei Verstößen der Kapitäne gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, hat der Reeder den Kapitän zu rügen und dafür zu sorgen, daß weitere Verstöße unterbleiben. Bei einem schwerwiegenden Verstoß, insbesondere, wenn dadurch Menschen schwer verletzt oder getötet wurden oder eine größere Anzahl von Personen in Lebensgefahr geriet, hat die Behörde den Reeder aufzufordern, dem Kapitän die Führung des Schiffes zu entziehen. Der Reeder hat dieser Aufforderung ehestmöglich nachzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10011439

Dokumentnummer

NOR12148070

Alte Dokumentnummer

N9197250950J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/382/P7/NOR12148070