Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Kapitäne (§ 511 HGB) der österreichischen Seeschiffe haben die Bestimmungen des Schiffssicherheitsvertrages und des Freibord-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 4 und 5 erlassenen Bescheide und Verordnungen einzuhalten, soweit sie hiezu verpflichtet sind.Die Kapitäne (Paragraph 511, HGB) der österreichischen Seeschiffe haben die Bestimmungen des Schiffssicherheitsvertrages und des Freibord-Übereinkommens sowie der auf Grund der Paragraphen 4 und 5 erlassenen Bescheide und Verordnungen einzuhalten, soweit sie hiezu verpflichtet sind.
(2)Absatz 2,Die Reeder haben die österreichischen Seeschiffe in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie den Bestimmungen des Schiffssicherheitsvertrages, des Freibord-Übereinkommens sowie den in Abs. 1 genannten Bescheiden und Verordnungen entsprechen.Die Reeder haben die österreichischen Seeschiffe in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie den Bestimmungen des Schiffssicherheitsvertrages, des Freibord-Übereinkommens sowie den in Absatz eins, genannten Bescheiden und Verordnungen entsprechen.
(3)Absatz 3,Bei Verstößen der Kapitäne gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 hat der Reeder den Kapitän zu rügen und dafür zu sorgen, daß weitere Verstöße unterbleiben. Bei einem schwerwiegenden Verstoß, insbesondere, wenn dadurch Menschen schwer verletzt oder getötet wurden oder eine größere Anzahl von Personen in Lebensgefahr geriet, hat die Behörde den Reeder aufzufordern, dem Kapitän die Führung des Schiffes zu entziehen. Der Reeder hat dieser Aufforderung ehestmöglich nachzukommen.Bei Verstößen der Kapitäne gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, hat der Reeder den Kapitän zu rügen und dafür zu sorgen, daß weitere Verstöße unterbleiben. Bei einem schwerwiegenden Verstoß, insbesondere, wenn dadurch Menschen schwer verletzt oder getötet wurden oder eine größere Anzahl von Personen in Lebensgefahr geriet, hat die Behörde den Reeder aufzufordern, dem Kapitän die Führung des Schiffes zu entziehen. Der Reeder hat dieser Aufforderung ehestmöglich nachzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Dokumentnummer
NOR12148070
Alte Dokumentnummer
N9197250950J