Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1996Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Kapitäne österreichischer Seeschiffe haben die Bestimmungen der Seestraßenordnung gewissenhaft einzuhalten.
(2)Absatz 2,Durch Verordnung können weitere Verkehrsvorschriften für die Hohe See erlassen werden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt, insbesondere die Verhütung von Schiffszusammenstößen erfordert. Diese Vorschriften haben mit den Bestimmungen der Seestraßenordnung in Einklang zu stehen. Hinsichtlich dieser Verordnungen gilt Abs. 1 in gleicher Weise.Durch Verordnung können weitere Verkehrsvorschriften für die Hohe See erlassen werden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt, insbesondere die Verhütung von Schiffszusammenstößen erfordert. Diese Vorschriften haben mit den Bestimmungen der Seestraßenordnung in Einklang zu stehen. Hinsichtlich dieser Verordnungen gilt Absatz eins, in gleicher Weise.
(3)Absatz 3,Bei Verstößen der Kapitäne gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Bestimmung des § 7 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Bei Verstößen der Kapitäne gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 ist die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Dokumentnummer
NOR12148071
Alte Dokumentnummer
N9197250951J